diese agb gelten ausschließlich für verträge mit unternehmern (b2b) über die nutzung der eventlocation fancyrosi studio in münchen. abweichende bedingungen des mieters gelten nur bei schriftlicher zustimmung des vermieters.
ein mietvertrag kommt durch schriftliche bestätigung (auch per
e-mail) des vermieters zustande. anfragen stellen ein
unverbindliches angebot dar.
eine buchungsoption ist 5 werktage gültig. verlängerung nach
absprache möglich. nach ablauf verfällt die option ohne gesonderte
mitteilung.
änderungen und ergänzungen bedürfen der schriftform. dies gilt
auch für die aufhebung dieses schriftformerfordernisses.
event-buchung: 06:00 – 00:00 uhr, mindestens 6 stunden,
maximal 18 stunden pro tag.
popup-/showroom-buchung: 09:00 – 21:00 uhr (fix).
maximale personenzahl: 199 personen stehend / 80 personen
sitzend. eine überschreitung ist nicht gestattet.
die vereinbarte mietzeit umfasst vorbereitung, aufbau, nutzung,
eventzeit, verkaufs- oder showroomzeit, aufräumen, abbau und die
schlüsselrückgabe.
sie beginnt und endet zu den im mietvertrag oder in der
buchungsbestätigung festgelegten uhrzeiten.
zutritt vor der vereinbarten mietzeit ist nicht gestattet und nur
nach vorheriger schriftlicher zustimmung des vermieters möglich.
jede nutzung außerhalb der vereinbarten zeit, vor beginn wie nach
ende, wird mit 320 euro netto pro angefangene stunde in rechnung
gestellt.
eine kulanzgrenze von 15 minuten vor beginn und nach ende der
mietzeit bleibt unberechnet.
die berechnung erfolgt ab dem tatsächlichen betreten der räume
durch mieter, gäste, mitarbeiter oder beauftragte dienstleister bis
zur vollständigen räumung und schlüsselrückgabe.
popup- und showroom-buchungen umfassen, sofern nicht anders
vereinbart, 12 stunden nutzungszeit pro tag.
bei einer standardbuchung von 09:00 bis 21:00 uhr ist die zeit vor
beginn des kundenverkehrs für vorbereitung und aufbau vorgesehen.
die zeit nach ende der zulässigen verkaufszeit ist für aufräumen,
abbau und rückgabe vorgesehen.
verkauf und kundenverkehr sind nur innerhalb der gesetzlich
zulässigen ladenöffnungszeiten erlaubt.
montags bis samstags sind verkaufsstellen grundsätzlich bis 6:00 uhr
und ab 20:00 uhr für den geschäftlichen verkehr mit kunden
geschlossen.
sonntags und an feiertagen ist kein verkauf zulässig, außer es liegt
eine behördliche genehmigung vor.
aufbau, abbau und interne vorbereitungen außerhalb der verkaufszeit
sind möglich, wenn sie innerhalb der gebuchten nutzungszeit liegen
oder schriftlich vereinbart wurden.
verkauf oder kundenverkehr außerhalb der gesetzlich zulässigen zeiten
ist nicht erlaubt.
nutzt der mieter die räume ohne abstimmung außerhalb der mietzeit
oder entgegen gesetzlicher vorgaben, kann der vermieter die nutzung
beenden. das hausrecht bleibt beim vermieter.
alle preise netto zuzüglich gesetzlicher umsatzsteuer.
zahlungskonditionen bei event-buchungen:
50 prozent anzahlung binnen 7 tagen nach beauftragung.
restzahlung 7 tage vor veranstaltungsbeginn.
zahlungskonditionen bei popup- und showroom-buchungen:
gesamtsumme vor nutzungsbeginn fällig, sofern nicht anders
vereinbart.
bei zahlungsverzug: verzugszinsen 9 prozentpunkte über
basiszinssatz (§ 288 abs. 2 bgb).
pauschalentschädigung für beitreibungskosten: 40 €
(§ 288 abs. 5 bgb).
der vermieter kann nach absprache eine kaution
(sicherheitsleistung) verlangen. höhe und rückzahlung werden
individuell vereinbart.
bei mietern mit sitz außerhalb deutschlands ist die gesamte
mietsumme vor veranstaltungsbeginn vollständig zu begleichen.
zahlungsziele sind in diesem fall ausgeschlossen.
stornierungen müssen schriftlich erfolgen (e-mail ausreichend).
bis 20 werktage vor veranstaltungsbeginn: 50% der vereinbarten
gesamtkosten als stornogebühr.
weniger als 20 werktage vor veranstaltungsbeginn: 100% der
vereinbarten gesamtkosten als stornogebühr.
dem mieter steht der nachweis frei, dass ein geringerer schaden
entstanden ist. der vermieter wird sich um ersatzweise
vermietung der räumlichkeiten bemühen. gelingt eine
ersatzvermietung, werden die ersparten aufwendungen und der
aus der ersatzvermietung tatsächlich erzielte erlös von der
stornogebühr abgezogen.
terminverschiebungen sind nur nach absprache möglich. bei
verschiebung wird eine bearbeitungsgebühr von 25% der
gesamtsumme (inklusive aller gebuchten leistungen) erhoben.
die verschiebung muss innerhalb von 12 monaten nach dem
ursprünglichen termin erfolgen, sonst gilt die buchung als
storniert.
der vermieter ist berechtigt, bei behördlicher untersagung
oder wesentlichem vertragsverstoß nach erfolgloser abmahnung
vom vertrag zurückzutreten. die abmahnung ist entbehrlich,
wenn sie offensichtlich keinen erfolg verspricht oder besondere
umstände einen sofortigen rücktritt rechtfertigen.
wurde dem mieter ein mengenrabatt aufgrund mehrerer gebuchter
veranstaltungstage gewährt und storniert der mieter einzelne tage,
entfällt der gewährte mengenrabatt für die verbleibenden buchungen.
diese werden zum regulären preis gemäß der zum buchungszeitpunkt
gültigen preisliste abgerechnet. die differenz wird gesondert in
rechnung gestellt. die stornierungsgebühren für stornierte tage
berechnen sich auf basis des ursprünglich vereinbarten preises.
während jeder nutzung ist mindestens ein mitarbeiter des
vermieters anwesend oder abrufbereit (stand-by).
tagesevents (workshops, konferenzen, single-day events):
service vor ort. 39 euro pro stunde · 1 person bis 30 personen,
2 personen ab 31.
pop-ups und mehrtägige buchungen:
studiobetreuung im stand-by, 290 euro pauschal pro tag
(abrufbereit, ohne dauerhafte anwesenheit). obligatorisch beim
ersten und letzten tag (auf-/abbau).
studiobetreuung bedeutet: wir sind ansprechpartner für fragen,
sicherheit und falls etwas fehlt, keine aktive mitarbeit am
event.
mobiliar · technik · catering · personal · getränke können über
partner des vermieters bezogen werden.
getränkeversorgung erfolgt über die inhouse-bar. abrechnung als
tagespauschale · eventpauschale oder nach verbrauch.
eigene dienstleister und externe getränke nur mit schriftlicher
zustimmung. in diesem fall wird ein buy-out von 12 euro pro person
und kategorie erhoben.
das vorhandene interieur, einzelne möbelstücke und die vorhandene
ausstattung der location sind, soweit im angebot, in der
buchungsbestätigung oder bei der besichtigung vorhanden, bestandteil
der gebuchten leistung.
die location wird grundsätzlich in dem zustand vermietet, in dem sie
besichtigt oder angeboten wurde, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist.
ein anspruch auf entfernung, vollständige räumung oder externe
auslagerung vorhandener möbel, ausstattungsgegenstände oder
interieurelemente besteht nicht.
wünscht der mieter, dass vorhandene möbel oder ausstattungsgegenstände
nicht in der fläche verbleiben, muss dies vorab schriftlich abgestimmt
und vom vermieter bestätigt werden.
transport, externe lagerung, einlagerung, auslagerung und rückführung
erfolgen in diesem fall ausschließlich auf kosten und risiko des
mieters.
eine kurzfristige oder vollständige räumung vorhandener möbel ist
nicht geschuldet.
eine unterbringung einzelner kleiner gegenstände innerhalb der
location ist nur nach vorheriger abstimmung und nur freiwillig durch
den vermieter möglich.
die hintere lagerfläche, küchenbereiche, cateringflächen und sonstige
back-of-house-bereiche dienen internen zwecken des vermieters, der
inhouse-getränkelogistik und der catering-abwicklung.
sie sind nicht als kundenlager oder zusätzliche mietfläche vorgesehen.
eine nutzung dieser bereiche durch den mieter ist nur nach vorheriger
schriftlicher freigabe möglich. ein anspruch auf lagerfläche besteht
nicht.
die küche wird durch den vermieter beziehungsweise durch die
eingebundene catering-firma bereitgestellt und ist ausschließlich im
zusammenhang mit der gebuchten verkaufsfläche oder eventfläche
nutzbar.
eine separate oder freie küchennutzung ist nicht bestandteil der
buchung.
beschädigungen, fehlende gegenstände oder über den vertragsgemäßen
gebrauch hinausgehende abnutzung an mobiliar, interieur, technik,
ausstattung oder gelagerten gegenständen werden dem mieter berechnet.
der zustand der räumlichkeiten wird bei übergabe dokumentiert.
ohne dokumentation gilt der zustand als einwandfrei, der mieter
trägt die beweislast für vorbestehende mängel.
die räume sind besenrein und im ursprünglichen zustand
zurückzugeben. beschädigungen · fehlende ausstattung · notwendige
rückbauten werden berechnet.
die schlüsselübergabe erfolgt vor veranstaltungsbeginn. bei
verlust werden die kosten für den schlüsseltausch berechnet.
rückgabe unmittelbar nach ende der mietzeit.
die endreinigung (190 euro netto pauschal) ist verpflichtend
ab 100 teilnehmenden personen. unter 100 personen keine
endreinigungspauschale.
bei starker verschmutzung fällt eine zusatzpauschale von 260 euro
netto an.
ordnungsgemäße mülltrennung und entsorgung obliegen dem mieter.
anfallender müll, verpackungsmaterial, dekoration, produktionsreste
und sonstige mitgebrachte gegenstände sind vom mieter bis zum ende
der mietzeit vollständig aus den räumlichkeiten zu entfernen und
eigenständig zu entsorgen.
die entsorgung über den vermieter ist nicht bestandteil der
vereinbarten leistung.
zurückgelassener müll, sondermengen oder nicht ordnungsgemäß
getrennter müll werden gesondert berechnet.
rauchen ist in den räumlichkeiten nicht gestattet.
offenes feuer, kerzen und pyrotechnik sind nur nach ausdrücklicher
schriftlicher genehmigung erlaubt.
konfetti, glitzer und streudeko sind nicht gestattet.
bei zuwiderhandlung werden reinigungskosten von mindestens 260 euro
netto berechnet.
die maximale lautstärke richtet sich nach den vorgaben der ta lärm
und den behördlichen auflagen für den standort.
bei beschwerden durch anwohner, behördlichen auflagen oder sonstigen
störungen ist die lautstärke unverzüglich zu reduzieren.
musik und beschallung sind ausschließlich innerhalb der gebuchten
räumlichkeiten zulässig.
musik, beschallung oder veranstaltungsbetrieb im außenbereich sind
nicht gestattet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt
und behördlich zulässig ist.
bei tagesevents ab 20:00 uhr ist mindestens 1 sicherheitsdienst
pflicht.
ab 100 personen ist 1 sicherheitsdienst pflicht.
ab 130 personen sind 2 sicherheitsdienste pflicht.
die vorgaben sind nicht additiv, sondern nach dem jeweils höheren
sicherheitsbedarf zu bewerten.
bei pop-up- und showroom-buchungen wird sicherheitsdienst nicht
automatisch nach uhrzeit berechnet.
pflicht und umfang werden anhand von gästezahl, kundenmail,
nutzungsart, warenwert, öffentlicher zugänglichkeit und risikolage
durch den vermieter bewertet.
wenn ein pop-up als eventformat veranstaltet wird, gelten die
tagesevent-regeln.
bei erhöhter risikolage kann zusätzlicher sicherheitsdienst
erforderlich sein.
der vermieter kann sicherheitsdienst über partner organisieren. die
kosten trägt der mieter.
untervermietung oder überlassung an dritte ist nicht gestattet.
bei verstoß ist der vermieter berechtigt, die nutzung aus wichtigem
grund zu beenden oder den vertrag fristlos zu kündigen.
der mieter beschafft alle erforderlichen genehmigungen. dazu
zählen insbesondere: gema-anmeldung · lärmschutz ·
sondernutzung öffentlicher flächen · gaststättenrechtliche
erlaubnisse. die kosten trägt der mieter.
veranstaltungen an sonn- oder feiertagen erfordern eine
behördliche genehmigung. die einhaltung gesetzlicher vorgaben
liegt beim mieter.
die nutzung von gehwegen · plätzen oder straßen vor dem objekt
ist nur mit behördlicher genehmigung zulässig.
ab 50 personen ist eine veranstalterhaftpflichtversicherung
nachzuweisen.
der nachweis muss spätestens 5 werktage vor veranstaltungsbeginn
vorliegen.
die versicherung muss personen-, sach- und daraus folgende
vermögensschäden abdecken.
der vermieter ist, soweit möglich, als mitversicherte partei oder
zusätzlicher versicherter zu benennen.
der vermieter haftet für schäden nur bei vorsatz und grober
fahrlässigkeit.
bei verletzung wesentlicher vertragspflichten haftet der vermieter
auch bei einfacher fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren schaden.
die haftung für schäden aus der verletzung des lebens, des körpers
oder der gesundheit bleibt unberührt.
für eingebrachte gegenstände, waren, technik, garderobe oder
sonstiges eigentum des mieters, seiner gäste, mitarbeiter oder
dienstleister übernimmt der vermieter keine verwahrung oder
bewachung.
eine haftung hierfür besteht nur im gesetzlichen umfang.
der mieter haftet für alle schäden, fehlmengen, verunreinigungen
und über den vertragsgemäßen gebrauch hinausgehende abnutzung, die
durch ihn, seine gäste, mitarbeiter, dienstleister, besucher oder
sonstige von ihm veranlasste personen verursacht werden.
schäden sind dem vermieter unverzüglich mitzuteilen.
der vermieter ist berechtigt, foto- und videoaufnahmen der
räumlichkeiten für eigene marketingzwecke (website · social media)
zu erstellen, sofern keine personen erkennbar sind.
bei foto- und filmaufnahmen durch den mieter stellt dieser die
erforderlichen rechte sicher. die nutzung von logos oder marken
des vermieters bedarf der vorherigen schriftlichen zustimmung.
höhere gewalt liegt nur vor, wenn ein außergewöhnliches, von keiner
partei zu vertretendes ereignis nach vertragsschluss eintritt und
die durchführung der gebuchten nutzung am standort unmöglich macht
oder wesentlich verhindert.
dazu zählen insbesondere naturkatastrophen, brand, ausfall
wesentlicher versorgungs- oder infrastruktureinrichtungen, pandemien
oder epidemien mit konkreten behördlichen auflagen, behördliche
verbote sowie kriegsereignisse, terror, innere unruhen oder streiks,
soweit diese einen unmittelbaren einfluss auf den standort, die
sicherheit vor ort oder die konkrete durchführung der gebuchten
nutzung haben.
allgemeine politische lagen, kriegerische ereignisse ohne
unmittelbaren bezug zum standort, zur sicherheit vor ort oder zur
konkreten durchführung der gebuchten nutzung, wirtschaftliche gründe,
geringere besucherzahlen, fehlende waren, fehlendes personal,
absagen von gästen, probleme mit dienstleistern des mieters oder
reisehindernisse einzelner personen gelten nicht als höhere gewalt.
die betroffene partei muss das hindernis unverzüglich mitteilen und,
soweit möglich, nachweisen.
die parteien werden zunächst versuchen, die buchung anzupassen oder
auf einen anderen termin zu verschieben.
ein rücktritt ist nur möglich, wenn die durchführung rechtlich
untersagt, tatsächlich unmöglich oder einer partei unter
berücksichtigung aller umstände nicht zumutbar ist.
bereits erbrachte leistungen sowie nachweislich entstandene und nicht
stornierbare aufwendungen des vermieters, insbesondere personal,
bereits beauftragte dienstleister, verbindliche bestellungen und
vorbereitungsleistungen, bleiben abrechenbar.
im übrigen werden bereits gezahlte beträge zurückerstattet, soweit
keine verrechenbaren aufwendungen oder leistungen bestehen.
weitergehende ansprüche, insbesondere schadensersatz wegen ausfall,
entgangenem gewinn oder sonstigen mittelbaren schäden, sind
ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
dem vermieter ist jederzeit zutritt zu gewähren. bei gefahr auch
unangekündigt. das hausrecht verbleibt beim vermieter.
eine überschreitung der mietdauer ohne schriftliche zustimmung ist
unzulässig und kann zum abbruch der veranstaltung führen.
wird dem vermieter die nutzung der fläche aufgrund kündigung des hauptmietvertrags oder behördlicher untersagung unmöglich, endet auch das vertragsverhältnis mit dem mieter. schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern der vermieter dies nicht zu vertreten hat.
personenbezogene daten werden ausschließlich zur vertragsabwicklung verarbeitet. weitere informationen in unserer datenschutzerklärung.
gerichtsstand ist münchen, sofern beide parteien kaufleute
sind.
es gilt das recht der bundesrepublik deutschland.
sollten einzelne bestimmungen unwirksam sein, bleibt der vertrag
im übrigen wirksam.
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